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Art. 1 § 89 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 314/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8901.07.199431.12.2002 § → § BGBl. Nr. 314/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 1 § 8901.01.199230.06.1994 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 8901.07.198831.12.1991 BGBl. Nr. 614/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 314/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch sechs.
Entscheidungen der Schiedskommission.

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der gemäß Paragraph 81, zuständige Senat der Schiedskommission.
  2. Absatz 2,An einer mündlichen Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.
  3. Absatz 3,Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.
  5. Absatz 5,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
  6. Absatz 6,Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
  7. Absatz 7,Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
  8. Absatz 8,Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109869

Alte Dokumentnummer

N6199444080J